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Welche Ausnahme gilt von dem Grundsatz, dass beim gutgläubigen Erwerb dinglicher Rechte gem. § 892 BGB nur positive Kenntnis schadet?
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dem Erwerber Tatsachen bekannt sind, aus denen sich die Unrichtigkeit des Grundbuchs ergibt und er vor diesen Tatsachen derartig die Augen verschließt, dass sein Berufen auf seine Unkenntnis geradezu als rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erscheint.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010