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Def.: Zerstören i.S.v. § 303 I StGB
Zerstören: Sache wird aufgrund der erfolgten Einwirkung ihn ihrer Existenz vernichtetet oder so erheblich beschädigt, dass sie ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit vollständig verloren hat
-> funktionale Ausschaltung eines wesentlichen Teils genügt
-> funktionale Ausschaltung eines wesentlichen Teils genügt
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 11.02.2010