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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht / StPO I
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Gilt der Öffentlichkeitsgrundsatz uneingeschränkt?
Nein, der Öffentlichkeitsgrundsatz gilt nur in der Hauptverhandlung und soll der Transparenz und damit der Kontrolle staatlichen Handelns dienen. Es ist in § 169 GVG und auch in Art. 6 I 1 EMRK festgelegt.

Folge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes:

- Ein Verstoß gegen § 169 S. 1 GVG stellt einen absoluten
  Revisionsgrund nach § 338 Nr.6 StPO dar.

- Eine unzulässige erweiterte unmittelbare oder mittelbare
  Öffentlichkeit durch einen Verstoß gegen § 169 S. 2 GVG führt
  dagegen nach h.M. nur zu einem relativen Revisionsgrund i.S.d.
  § 337 StPO.
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Karteninfo:
Autor: Jenny
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 22.03.2010

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