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Zuständigkeit der Spruchkörper beim Amtsgericht
Zuständigkeit des Strafrichters als Einzelrichter:
Der Strafrichter ist gem. § 25 GVG zuständig, wenn die Tat ein Vergehen im Sinne von § 12 II StGB darstellt und sie
- im Wege der Privatklage (§ 374 StPO) verfolgt wird, oder
- wenn eine höhere Strafe als 2 Jahre nicht zu erwarten ist
Beachte: stellt sich d. Straferwartung als falsch heraus, darf er dennoch eine Strafe bis zu 4 Jahren verhängen (Rechtsfolgen- kompetenz zu unterscheiden von Rechtsfolgenerwartung)
Zuständigkeit des Schöffengerichts:
Gem. § 29 I GVG ist d. Schöffengericht mit 1 Berufsrichter und
2 Schöffen besetzt. Bei besonders umfangreichen Sachen kann- i.d.R. auf Antrag d. StA- gem. § 29 II ein weiterer Berufsrichter hinzugezogen werden. Ist für den Bereich der mittleren Kriminalität zuständig. Die Sachliche Zuständigkeit ergibt sich nach § 28 GVG aus einer negativen Abgrenzung.
Der Strafrichter ist gem. § 25 GVG zuständig, wenn die Tat ein Vergehen im Sinne von § 12 II StGB darstellt und sie
- im Wege der Privatklage (§ 374 StPO) verfolgt wird, oder
- wenn eine höhere Strafe als 2 Jahre nicht zu erwarten ist
Beachte: stellt sich d. Straferwartung als falsch heraus, darf er dennoch eine Strafe bis zu 4 Jahren verhängen (Rechtsfolgen- kompetenz zu unterscheiden von Rechtsfolgenerwartung)
Zuständigkeit des Schöffengerichts:
Gem. § 29 I GVG ist d. Schöffengericht mit 1 Berufsrichter und
2 Schöffen besetzt. Bei besonders umfangreichen Sachen kann- i.d.R. auf Antrag d. StA- gem. § 29 II ein weiterer Berufsrichter hinzugezogen werden. Ist für den Bereich der mittleren Kriminalität zuständig. Die Sachliche Zuständigkeit ergibt sich nach § 28 GVG aus einer negativen Abgrenzung.