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Ist der gutgläubige Zweiterwerb einer Auflassungsvormerkung möglich, wenn der Übertragende zwar Forderungsinhaber, nicht aber Inhaber der Vormerkung ist?
Das ist sehr umstritten. Vom BGH und einem Teil der Literatur wird dies bejaht. Abgestellt wird auf einen Vergleich mit der Hypothek, bei der ein gutgläubiger Erwerb möglich ist, obwohl sie genau wie die Vormerkung nur durch den rechtsgeschäftlichen Erwerb der Forderung übergeht. Richtig daran ist, dass dass sowohl der Erwerb einer Vormerkung wie einer Hypothek mittelbar auf der rechtsgeschäftlichen Forderungsabtretung beruhen. Dennoch ist dieser Auffassung entgegenzutreten, denn eine Vergleichbarkeit zwischen Hypothek und Vormerkung ist nicht ohne weiteres gegeben. Gegen diese Vergleichbarkeit spricht das sachenrechtliche Publizitätsprinzip: Während bei der Abtretung einer hypothekarisch gesicherten Forderung gem. § 1154 BGB immer entweder der Briefübergang oder eine Grundbucheintragung gefordert sind, ist die Abtretung einer durch Vormerkung gesicherten Forderung formlos möglich. Es fehlt hier also an einem entsprechenden Rechtsscheinsträger, der einen gutgläubigen Erwerb legitimieren könnte. Augenscheinlich unterscheidet der Gesetzgeber hiermit zwischen Vormerkung und Hypothek.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010