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Erfolgsdelikt/Tätigkeitsdelikt
Mit Erfolgsdelikt wird ein Delikt bezeichnet, dessen Tatbestand einen bestimmten von der Handlung getrennten Erfolg voraussetzt, wie z.B. den Tod des Opfers bei Totschlag (§ 212 StGB), die Beschädigung einer Sache bei der Sachbeschädigung (§ 303 StGB).
Von einem Tätigkeitsdelikt spricht man dagegen, wenn der Tatbestand nur aktives Tun und keinen davon getrennten Erfolg voraussetzt. Z.B. der Beischlaf unter Verwandten (§ 173 StGB) oder die falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB).
Von einem Tätigkeitsdelikt spricht man dagegen, wenn der Tatbestand nur aktives Tun und keinen davon getrennten Erfolg voraussetzt. Z.B. der Beischlaf unter Verwandten (§ 173 StGB) oder die falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB).