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Umdeutungen (allgemein)
allgemein kann nach 140 ein nichtiges Rechtsgeschäft in ein gültiges umgedeutet werden wenn alle V'ssen für das gültige vorliefen und die Gültigkeit bei Kennntis der Nichtigkeit gewollt wird.
allerdings nur zulässig für Umdeutungen in schwächere Geschäfte (z. B. fristlose Kündigung in ordentliche Kündigung)
allerdings nur zulässig für Umdeutungen in schwächere Geschäfte (z. B. fristlose Kündigung in ordentliche Kündigung)
Tags: BGB-AT, Rechtsgeschäft
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