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Örtlichkeit
Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis
-knüpfen an örtliche Gegebenheiten (v. an die Belegenheit einer Sache oder einen Vorgang im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde)
-Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkung
-führen nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle
-knüpfen an örtliche Gegebenheiten (v. an die Belegenheit einer Sache oder einen Vorgang im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde)
-Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkung
-führen nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle