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Kommunalrecht: Wirtschaftliche Betätigung
Was ist unter wirtschaftlicher Betätigung der Gemeinden zu verstehen? Wie sind die Zulässigkeitsvorraussetzungen?
Was ist unter wirtschaftlicher Betätigung der Gemeinden zu verstehen? Wie sind die Zulässigkeitsvorraussetzungen?
1) §§ 108 ff. NGO: Betrieb von Unternehemen, die als Hersteller, Anbieter oder Verteiler von Gütern oder dienstleistungen am Markt tätig werden. Beachte: Wenn zwiefelhaft Drittschutz darstellen, dann wirtschafl. Betätigung verneinen/ Abfallbeseitung (-), Abs IV, aber über Art 31 GG iVm AbfG uU wirtschaftlich.
2) (P) Abgrenzung wirtschaftliche Betätigung - kommunale Leistsverwaltug bzw. kommunale wirtschaftliche Unternehmen - öffentliche Einrichtungen
Zwei-Stufen-Theorie: Die Art und Weise des Verhaltens im Wettbewerb (Wie) ist privatrechtlich. Das Tätigwerden (Ob) im Wettbwerb ist öffentlich rechtlich. Beachte: § 17 III GVG
3) Zulässigkeitsvoraussetzungen gem. § 108 I Nr. 1 - 3 NGO
a) öffentlicher Zweck das Unternehmen rechtfertigt: (+) bei Erfüllung von Aufgaben der Daseinsvorsorge
b) ang. Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde
c) der Zweck des Unternehmens nicht besser durch einen dritten privaten erfüllt werden kann (Subsidiaritätsgrundsatz).
2) (P) Abgrenzung wirtschaftliche Betätigung - kommunale Leistsverwaltug bzw. kommunale wirtschaftliche Unternehmen - öffentliche Einrichtungen
Zwei-Stufen-Theorie: Die Art und Weise des Verhaltens im Wettbewerb (Wie) ist privatrechtlich. Das Tätigwerden (Ob) im Wettbwerb ist öffentlich rechtlich. Beachte: § 17 III GVG
3) Zulässigkeitsvoraussetzungen gem. § 108 I Nr. 1 - 3 NGO
a) öffentlicher Zweck das Unternehmen rechtfertigt: (+) bei Erfüllung von Aufgaben der Daseinsvorsorge
b) ang. Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde
c) der Zweck des Unternehmens nicht besser durch einen dritten privaten erfüllt werden kann (Subsidiaritätsgrundsatz).
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Wirtschaftliche Betätigung
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