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Berufsfreiheit Art. 12 Schranken Verhältnis zu anderen GR
3. Schranken (und Schranken-Schranken)
Dreistufentheorie
a. Berufsausübung ("wie") - 1. Stufe
• Beschänkungen zulässig bei zweckmäßigen Interessen des Gemeinwohls .
b. Berufswahl, -zulassung, -aufnahme, Beendigung ("ob")
- subjektive Zulassungsvoraussetzungen - 2. Stufe
• Schutz von wichtigen Gemeinschaftsgütern
- objektive Zulassungsvoraussetzungen - 3. Stufe
Bsp.: Bedürfnisprüfung
• Abwehr schwerer Gefahren für überragende Gemeinschaftsgüter
Bsp.: Leben u. Gesundheit von Bürgern, menschenwürdige Umwelt, Steuerrechtspflege, Volksernährung, Behebung von Arbeitslosigkeit, öffentliche Verkehr,
Verhältnis zu anderen Grundrechten
- speziell ggü. Art. 2 I u. 11
- neben Art. 3, 4, 5, 14 anwendbar
Dreistufentheorie
a. Berufsausübung ("wie") - 1. Stufe
• Beschänkungen zulässig bei zweckmäßigen Interessen des Gemeinwohls .
b. Berufswahl, -zulassung, -aufnahme, Beendigung ("ob")
- subjektive Zulassungsvoraussetzungen - 2. Stufe
• Schutz von wichtigen Gemeinschaftsgütern
- objektive Zulassungsvoraussetzungen - 3. Stufe
Bsp.: Bedürfnisprüfung
• Abwehr schwerer Gefahren für überragende Gemeinschaftsgüter
Bsp.: Leben u. Gesundheit von Bürgern, menschenwürdige Umwelt, Steuerrechtspflege, Volksernährung, Behebung von Arbeitslosigkeit, öffentliche Verkehr,
Verhältnis zu anderen Grundrechten
- speziell ggü. Art. 2 I u. 11
- neben Art. 3, 4, 5, 14 anwendbar