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Grundsätzliche Einwände gegen wissenschaftliche Prognosemethoden (2)
Der Einwand, die Kriminalprognose sei nicht mit der bei strafrechtlicher Schuld vorausgesetzten WIllensfreiheit zu vereinbaren, ist schon dogmatisch unschlüssig, weil unser Strafrecht selbst an vielen Stellen Prognosen voraussetzt. Die wissenschaftliche Prognose setzt aber auch keine Entscheidungen des empirisch nicht lösbaren Problems der Willensfreiheit voraus. Prognosen sind immer nur Wahrscheinlichkeitsaussagen, es gibt keine hunderprozentige Prognosesicherheit. Wenn in einigen Prognosetafeln Wahrscheinlichkeit des Rückfalls mit 100% angegeben wird, so handelt es sich um eine methodische Ungenauigkeit, weil nicht berücksichtigt wird, dass es sich um Stichprobenergebnisse mit begrenzter Allgemeingültigkeit handelt. Auch ein Indeterminist kann aber einräumen, dass die "freien Willensentscheidungen" gewisse Regelmäßigkeiten aufweisen, die es ermöglichen, aus vergangenen Verhalten mit statistischer Wahrscheinlichkeit Vorhersagen für künftige Ereignisse zu formulieren. Prognosen wären danach Aussagen darüber, wie sich Menschen mit bestimmten Eigenschaften erfahrungsgemäß verhalten.