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Welche Rechtsqualität hat Art. 19 Abs. 4 GG?
Art. 19 Abs. 4 GG ist ein Grundrecht, nämlich ein Verfahrensgrundrecht, das einen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz einräumt.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010