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Über Tagesordnungspunkte darf man auch beschließen
Die Bezeichnung des Gegenstands eines Tagesordnungspunkts in der Einladung (z.B. über Vorgehen wegen der Feuchtigkeitsschäden im Haus) deckt in der Regel auch eine Beschlußfassung über diesen Punkt ( Beauftragung eines Sachverständigen zur Ermittlung der Ursachen der Schäden), auch wenn dies im Einladungsschreiben nicht ausdrücklich angekündigt wird. Dies gilt im Besonderen, wenn der Problemkreis, über den abgestimmt wird, bekannt ist. Eine zu detaillierte Information ist dann nicht erforderlich.
Oberlandesgericht Köln Az. 16 Wx 177/02 Beschluß v. 18.12.2002
Tags: beschluss, tagesordnungspunkt, top
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Autor: Zungenkoeder
Oberthema: Jura
Thema: WEG-Recht
Veröffentlicht: 19.03.2010

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