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Wann liegt ein Vermögensschadens im Sinne von § 263 StGB vor?
Ein Vermögensschaden ist zu bejahen, sofern eine Gesamtsaldierung des Vermögens vor und nach der Verfügung ergibt, dass objektiv eine Vermögensminderung eingeteten ist und diese nicht kompensiert wurde.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010