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Wann liegt ein Vermögensschadens im Sinne von § 263 StGB vor?
Ein Vermögensschaden ist zu bejahen, sofern eine Gesamtsaldierung des Vermögens vor und nach der Verfügung ergibt, dass objektiv eine Vermögensminderung eingeteten ist und diese nicht kompensiert wurde.
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Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010