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Def. dingliches Recht
Recht einer Person zur unmittelbaren Herrschaft über eine Sache.
insb. Eigentum als das umfassendste und grds. unbeschränkbare Herrschaftsrecht an einer Sache.
= Absolutes Recht, wirkt ggü. jedermann.
insb. Eigentum als das umfassendste und grds. unbeschränkbare Herrschaftsrecht an einer Sache.
= Absolutes Recht, wirkt ggü. jedermann.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010