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Spontanversammlung
Anwendung des Versammlungsgesetz
- kein Veranstalter in dem Sinn
- 48 Stunden Frist kann nicht eingehalten werden
- kein Veranstalter in dem Sinn
- 48 Stunden Frist kann nicht eingehalten werden
Tags: Versammlungsrecht, Verwaltungsprozessrecht
Quelle:
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