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Ist ein Anspruch vormerkungsfähig, der aus einem Kaufvertrag resultiert, den ein Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen hat?
Ja, denn gem. § 883 I 2 BGB sind auch künftige bzw. bedingte/befristete Ansprüche vormerkungsfähig. Hier ergibt sich die Vormerkungsfähigkeit daraus, dass der Berechtigte den schwebend unwirksamen Vertrag nach § 177 BGB jederzeit genehmigen kann.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010