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Prüfung: Billigkeitshaftung gem. § 829 BGB
1. RW Schadenszufüung durch den Verschuldensunfähigen
TB §§ 823-826 BGB
h.M.: auch §§ 830 ff BGB, wenn die dort vorausgesetzte rw Tat ein Delikt i.S.v. §§ 823-826 BGB ist
2. Natürliche Zurechnungsfähigkeit (str.)
h.M. (-) da Billigkeitshaftung auch bei § 827 I BGB
aber hypothetische Schuldhaftigkeit: Verschulden muss gerade wg. Unzurechnungsfähigkeit fehlen
3. Billigkeit
Abwägung ...je nach wirtschaftlichen Verhältnissen von Verletztem und Schädiger, konkrete Schädigung, Versicherung (wenn obligatorisch, sonst nur Höhe, Lit: immer berücksichtigen zu lasten des Schädigers, egal ob obligatorisch oder nicht), ≠ wenn bereits Entschädigung durch Versicherung, da Entlastung der Versicherung nicht billig
-> Gefälle zu Gunsten des Geschädigten
4. Subsidiarität gegenüber anderen Haftungstatbeständen
h.M.: Bestehen des Anspruches + Realisierbarkeit erforderlich
RF: billige Entschädigung
TB §§ 823-826 BGB
h.M.: auch §§ 830 ff BGB, wenn die dort vorausgesetzte rw Tat ein Delikt i.S.v. §§ 823-826 BGB ist
2. Natürliche Zurechnungsfähigkeit (str.)
h.M. (-) da Billigkeitshaftung auch bei § 827 I BGB
aber hypothetische Schuldhaftigkeit: Verschulden muss gerade wg. Unzurechnungsfähigkeit fehlen
3. Billigkeit
Abwägung ...je nach wirtschaftlichen Verhältnissen von Verletztem und Schädiger, konkrete Schädigung, Versicherung (wenn obligatorisch, sonst nur Höhe, Lit: immer berücksichtigen zu lasten des Schädigers, egal ob obligatorisch oder nicht), ≠ wenn bereits Entschädigung durch Versicherung, da Entlastung der Versicherung nicht billig
-> Gefälle zu Gunsten des Geschädigten
4. Subsidiarität gegenüber anderen Haftungstatbeständen
h.M.: Bestehen des Anspruches + Realisierbarkeit erforderlich
RF: billige Entschädigung
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Privatrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010