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b) Schutz des Opfers vor Beeinträchtigungen durch das Verfahren
aa) Nach § 68a StPO sollen Fragen, die den persönlichen Lebensbereich betreffen, nur gestellt werden, wenn dies unerlässlich ist. Diese Vorschrift wurde vor allem zum Schutz der Intimsphäre von Opfern sexueller Gewalt eingeführt.
Diese Vorschrift kann zwar im Einzelfall in Kollision mit dem Grundsatz der Aufklärungspflicht (§ 244 II StPO) gelangen, wonach das Gericht vom Amts wegen verpflichtet ist, alle belastenden, aber auch entlastenden Tatsachen zu ermitteln. Jedoch ist -sofern keine Besonderheiten vorliegen- das generelle Sexualverhalten der Verletzten/Zeugen, ohne jede Bedeutung.

bb) § 247 S.2 StPO ermöglicht bei dringender Gesundheitsgefahr der Zeugen eine vorübergehende Ausschließung des Angeklagten, wenn bei Personen unter 16 Jahren ein "erheblicher Nachteil für das Wohl des Zeugen zu befürchten ist". Damit soll dem Kind in Fällen des sexuellen Missbrauchs erspart werden, in Anwesenheit des Angeklagten auszusagen. Bei Opfern(!!!) über 16 Jahren ist ein Ausschluss des  Angeklagte nach derselben Vorschrift bei "dringender Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für die Gesundheit" möglich.
Merke: Wenn im Sachverhalt nicht explizit etwas über gesundheitlichen Gefahren steht, dann die Sekundärviktimisierung heranziehen= Erneute Konfrontation mit dem Täter als erheblich belastend für das Opfer bzw Zeugen anzusehen.
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Autor: JuraStudi
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 03.03.2010

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