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Rechtsfolgen bei Verstößen gegen Zuständigkeitsregelungen
Grundsätzlich liegt ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 338 Nr.4 vor.
Nach überwiegender Ansicht wird dies allerdings nur bei objektiv willkürlichen Verstößen angenommen, ein bloßer Verfahrensirrtum wird demgegenüber als unbeachtlich angesehen.
Nach überwiegender Ansicht wird dies allerdings nur bei objektiv willkürlichen Verstößen angenommen, ein bloßer Verfahrensirrtum wird demgegenüber als unbeachtlich angesehen.