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Entstehung der Vormerkung + RF
§§ 883, 886: Sicherungsmittel, zur Sicherung der Erfüllung schuldrechtlicher Ansprüche auf Vornahme dinglicher Rechtsänderungen. Schuldner kann nicht über sein Grundstück verfügen und Gläubiger hat die Möglichkeit, dingliches Recht trotz pflichtwidriger Verfügung des Veräußerers zu erwerben.
1. sicherungsfähiger Anspruch = Anspruch, der auf eine dingliche Rechtsänderung von einem Grundstücksrecht gerichtet ist (§883 I)
künftige Ansprüche:
2. Bestehen des Anspruches (§ 833 I BGB Akzessorietät der Vormerkung)
3. Bewilligung (§ 29 GBO) oder einstweilige Verfügung (§ 935 ff ZPO)
4. Eintragung der Vormerkung in das Grundbuch (§§ 883, 885)
5. Berechtigung
RF: Vormerkungswidrige Verfügungen sind ggü. dem Vormerungsberechtigten unwirksam (§ 883 II BGB)
1. sicherungsfähiger Anspruch = Anspruch, der auf eine dingliche Rechtsänderung von einem Grundstücksrecht gerichtet ist (§883 I)
künftige Ansprüche:
2. Bestehen des Anspruches (§ 833 I BGB Akzessorietät der Vormerkung)
3. Bewilligung (§ 29 GBO) oder einstweilige Verfügung (§ 935 ff ZPO)
4. Eintragung der Vormerkung in das Grundbuch (§§ 883, 885)
5. Berechtigung
RF: Vormerkungswidrige Verfügungen sind ggü. dem Vormerungsberechtigten unwirksam (§ 883 II BGB)
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010