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Strafbarkeit der Sukzessiven Mittäterschaft gem. § 25 II StGB?
Def.: Beteiligter stößt erst später zu einer im Ausführungsstadium befindlichen Tat hinzu und fasst erst dann den Entschluss, mittäterschaftlich mitzuwirken.

h.M./ Rsp. (+), auch wenn erschwerende Umstände nach Eintritt verwirklicht. Bedingung:
- Eintritt zum Zeitpunkt, wenn Delikt nicht vollendet
- Leistung im (konkludentem) gegenseitigen Einvernehmen
- Kenntnis der erschwerenden Umstände durch den Eintretenden
- Beitrag von Gewicht

h.Lit. Verantwortlichkeit für das Verhalten Dritter ist nur auf Grundlage eines vorherigen Tatentschlusses möglich.

Systematik § 16: Vorsatz bei Begehung der Tat, nicht bei der Begehung des ersten Täters (Rsp.) -> kein dol. subsequenz vorliegend
Systematik Kausalität notwendig, als Grundlage jeder Strafe (Lit.)

Kontrollfrage: Wenn das Geschehen im Vorfeld in gleicher Weise vereinbart worden wäre, hätte dann eine Mittäterschaft vorgelegen?
BEACHTE: Nie bei bereits vollendeten Delikten!
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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