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Berufsausbildung
nach § 1 Abs. 3 BBiG hat Berufsausbildung die für die Ausbildung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen fachlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und darüber hinaus den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen
- Mindestansprüche, die das Ziel, die Durchführung und die Inhalte betreffen
mit dem Erfordernis eines geordneten Ausbildungsganges verweist das Gesetz auf die der Ausbildung zugrunde liegende AO, die ihrerseits Vorgaben für die Vollständigkeit und Planmäßigkeit der Berufsausbildung und die Systematisierung des Ausbildungsganges definiert.
- Mindestansprüche, die das Ziel, die Durchführung und die Inhalte betreffen
mit dem Erfordernis eines geordneten Ausbildungsganges verweist das Gesetz auf die der Ausbildung zugrunde liegende AO, die ihrerseits Vorgaben für die Vollständigkeit und Planmäßigkeit der Berufsausbildung und die Systematisierung des Ausbildungsganges definiert.
Karteninfo:
Autor: CoboCards-User
Oberthema: Bildungswissenschaft
Thema: Berufsbildungsrecht
Veröffentlicht: 23.08.2011