CoboCards App FAQ & Wünsche Feedback
Sprache: Deutsch Sprache
Kostenlos registrieren  Login

Zu dieser Karteikarte gibt es einen kompletten Satz an Karteikarten. Kostenlos!

Alle Oberthemen / Bildungswissenschaften / Fachbegriffe aus 33040 / 1A 33040 Fachbegriffe
1192
Beschreibe die Ordnungspolitik in der beruflichen Bildung bezüglich Lernortkooperation und Eignungsvorschriften
Lernortkooperation
# Nach Ende Vollzeitschulpflicht bis 18 Jahre besteht Teilzeitschulpflicht (auch bei Arbeitslosigkeit bzw. Jobben) (Nach Ende Pflicht ist freiwilliger Besuch möglich; Betrieb muss freistellen)
# Notwendigkeit der Abstimmung zwischen Schule und Betrieb; zwei Rechtsverhältnisse des Auszubildenden: privatrechtlich vereinbarter Ausbildungsvertrag + Teilzeitschulpflicht; BBiG enthält Appell zur Lernortkooperation. Zudem gibt es seit 1972 „Gemeinsames Ergebnisprotokoll“, in dem Abstimmung zwischen Rahmenlehrplan und Ausbildungsordnung geregelt wird
# Hinzu kommt im neuen BBIG Möglichkeit zur Absolvierung zeitlich begrenzter Abschnitte im Ausland.

Eignungsvorschriften
Ausbildender muss persönlich geeignet sein (≠ erfolgter Verstoß gegen Rechtsvorschriften, z.B. BBiG oder Jugendschutz) zum Einstellen von Auszubildenden. Dann kann er Ausbilder, der fachlich geeignet sein muss (Nachweis beruflicher Fertigkeiten durch Prüfung und berufs- und arbeitspädagogische Fertigkeiten durch AEVO; Befreiung wegen Ausbildungsplatzmangel) mit Ausbildung beauftragen; der kann weitere unter seiner Verantwortung hinzuziehen. Bei Fortbildungsabschlüssen/ Meister ist AEVO vielfach Bestandteil. Zudem: Eignung der Ausbildungsstätte (Zahl von Azubis/ Facharbeitern bzw. Ausbildern, Einrichtung/ Ausstattung, Umfang Betriebstätigkeit, Vorhandensein von Ausbildungsordnung/ Ausbildungsplänen)
Neuer Kommentar
Karteninfo:
Autor: CoboCards-User
Oberthema: Bildungswissenschaften
Thema: Fachbegriffe aus 33040
Schule / Uni: FernUniversität in Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 07.06.2013

Abbrechen
E-Mail

Passwort

Login    

Passwort vergessen?
Deutsch  English