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Rückwirkungsverbot
- Vertrauensschutz abgeleitet aus Art 20 GG
- im StR = Art 103 II GG (nulla poena...)
- echte Rückwirkung = Regelung eines abgeschlossenen Sachverhalts; grdsl ausgeschlossen
+ Ausnahmen: Neuregelung war zu erwarten/kein schützenswerter VertrauensTB/unklare/ungültige bestehende Regelung/Allgemeinwohl
- unechte Rückwirkung = Regelung eines nichtabgeschlossenen Sachverhalts; grdsl zulässig
+ Ausnahmen: keine Neuregelung zu erwarten/Vertrauen schutzwürdiger als teleos d Gesetz (kumulativ)
> VHM Prüfung + Übergangsregelungen
Bruch mit st. Rspr. begründet keinen Vertrauensbruch
- im StR = Art 103 II GG (nulla poena...)
- echte Rückwirkung = Regelung eines abgeschlossenen Sachverhalts; grdsl ausgeschlossen
+ Ausnahmen: Neuregelung war zu erwarten/kein schützenswerter VertrauensTB/unklare/ungültige bestehende Regelung/Allgemeinwohl
- unechte Rückwirkung = Regelung eines nichtabgeschlossenen Sachverhalts; grdsl zulässig
+ Ausnahmen: keine Neuregelung zu erwarten/Vertrauen schutzwürdiger als teleos d Gesetz (kumulativ)
> VHM Prüfung + Übergangsregelungen
Bruch mit st. Rspr. begründet keinen Vertrauensbruch