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Was bedeutet das Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit konkret?
Monatliche Treffen Besprechung.
Sie haben über strittige Themen zu verhandeln.
Sie haben eine Friedenspflicht.
d.h.: Betriebsräte dürfen bspw. nicht zum Streik aufrufen. Nur Gewerkschaften.
§74 BetrVG
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.
§74 BetrVG
(2) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt. Arbeitgeber und Betriebsrat haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. [...].
Sie haben über strittige Themen zu verhandeln.
Sie haben eine Friedenspflicht.
d.h.: Betriebsräte dürfen bspw. nicht zum Streik aufrufen. Nur Gewerkschaften.
§74 BetrVG
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.
§74 BetrVG
(2) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt. Arbeitgeber und Betriebsrat haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. [...].
Tags:
Quelle: §74, Abs.1, BetrVG; §74, Abs.2, BetrVG
Quelle: §74, Abs.1, BetrVG; §74, Abs.2, BetrVG
Karteninfo:
Autor: CoboCards-User
Oberthema: Recht
Thema: Arbeitsrecht
Schule / Uni: DHBW Stuttgart
Ort: Stuttgart
Veröffentlicht: 10.02.2016