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Entschädigungsentscheidung
Gemäß §81 StrEG ist von Amts wegen eine Entscheidung über die Versagung oder Gewährung einer Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen im Urteil dem Grunde nach zu treffen, wenn ein solcher Anspruch in Betracht kommt. Dies ist gemäß §21 StrEG bei einer Verfahrenseinstellung durch Urteil grundsätzlich der Fall. Dabei ist jedoch die Möglichkeit der Versagung der Entschädigung gemäß § 61 Nr. 2 StrEG zu prüfen. Der Tenor der Entscheidung ist wie beim Freispruch abzufassen.