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3.Erkläre anhand der Aussage Allahs „Allah hat Handel erlaubt und Zins verboten“ aus Vers 2:275, was hier tatsächlich gemeint ist.
Der äußere Wortlaut sagt, dass jede Art von Handel erlaubt ist und jede Art von Zinsgeschäft verboten ist, weil diese Textstelle 1. keiner anderen Textstelle bedarf, um den Inhalt zu verstehen und 2. weil halal und haram sprachlich gesehen ein generelles Verbot bzw. eine generelle Erlaubnis bedeuten.
Jedoch wird aus dem Zusammenhang des gesamten Koranverses klar, dass dies nicht die beabsichtigte Aussage ist. Vielmehr ist die beabsichtigte Aussage, dass hiermit das zurückgewiesen wird, was einige sagen, nämlich dass Handel und Zinsgeschäft das gleiche wären.
Außerdem wird die allgemeine Erlaubnis des Handels durch viele Hadithe eingeschränkt, die z.b. betrügerischen Handel verbieten.
Jedoch wird aus dem Zusammenhang des gesamten Koranverses klar, dass dies nicht die beabsichtigte Aussage ist. Vielmehr ist die beabsichtigte Aussage, dass hiermit das zurückgewiesen wird, was einige sagen, nämlich dass Handel und Zinsgeschäft das gleiche wären.
Außerdem wird die allgemeine Erlaubnis des Handels durch viele Hadithe eingeschränkt, die z.b. betrügerischen Handel verbieten.
Karteninfo:
Autor: CoboCards-User
Oberthema: Usul al Fiqh
Thema: Teil 2 & 3
Schule / Uni: Dafk
Veröffentlicht: 21.08.2017