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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht / Strafrecht
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Rechtswidrigkeit/Schuld
Da tatbestandsmäßiges Handeln Rechtswidrigkeit grundsätzlich voraussetzt, kann das Handeln des B nur durch eine gesetzliche oder rechtlich anerkannte Bestimmungen gerechtfertigt werden.

>Es ergeben sich aus dem SV keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Rechtswidrigkeit geben. 

Rechtswidriges, tatbestandsmäßiges Handeln muss zudem schuldhaft begangen werden. Es dürfen keine Schuldausschließungsgründe erkennbar sein.

> Zweifel an der Schuld ergeben sich aus dem SV nicht.
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Autor: Anni Fin
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 19.03.2013

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