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Rechtswidrigkeit/Schuld
Da tatbestandsmäßiges Handeln Rechtswidrigkeit grundsätzlich voraussetzt, kann das Handeln des B nur durch eine gesetzliche oder rechtlich anerkannte Bestimmungen gerechtfertigt werden.
>Es ergeben sich aus dem SV keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Rechtswidrigkeit geben.
Rechtswidriges, tatbestandsmäßiges Handeln muss zudem schuldhaft begangen werden. Es dürfen keine Schuldausschließungsgründe erkennbar sein.
> Zweifel an der Schuld ergeben sich aus dem SV nicht.
>Es ergeben sich aus dem SV keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Rechtswidrigkeit geben.
Rechtswidriges, tatbestandsmäßiges Handeln muss zudem schuldhaft begangen werden. Es dürfen keine Schuldausschließungsgründe erkennbar sein.
> Zweifel an der Schuld ergeben sich aus dem SV nicht.