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Definition zur Gefahr
Art. 2 Abs. 1 PAG eröffnet den polizeilichen Aufgabenbereich sowohl für den Fall des Vorliegens einer konkreten als auch einer abstrakten Gefahr.
Gefahr: Zustand, der nach verständigem Ermessen in näherer Zeit den Eintritt einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (insbes. den Eintritt eines Schadens) mit Wahrscheinlichkeit erwarten lässt.
Abstrakte Gefahr: Sachlage, aus der nach allgemeiner Lebenserfahrung (d.h. abstrakt-generell betrachtet) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefahr im Einzelfall entstehen kann.
Konkrete Gefahr: Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des im konkreten Einzelfall objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer
Verletzung der Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt.
Gefahr: Zustand, der nach verständigem Ermessen in näherer Zeit den Eintritt einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (insbes. den Eintritt eines Schadens) mit Wahrscheinlichkeit erwarten lässt.
Abstrakte Gefahr: Sachlage, aus der nach allgemeiner Lebenserfahrung (d.h. abstrakt-generell betrachtet) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefahr im Einzelfall entstehen kann.
Konkrete Gefahr: Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des im konkreten Einzelfall objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer
Verletzung der Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt.