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Beweislastumkehr (SB 8, S. 15)
In unklaren Fällen muss der Vertragsgeber nachweisen, dass er korrekt gehandelt hat. Dies führt unter Umständen zu Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zu Gunsten der geschädigten Patienten oder Hinterbliebenen hinsichtlich der ursächlichen Auswirkungen des Behandlungsfehlers, also der Kausalität zwischen schuldhaftem Fehlverhalten und erfolgten Schadenseintritt, und zwar wenn die schuldhafte Begehung eines groben Behandlungsfehlers vorliegt.
Das Prinzip der Beweislastumkehr gilt seit (SB 8, S. 15): 1978
Karteninfo:
Autor: CoboCards-User
Oberthema: Pflegewissenschaft
Thema: Pflegewissenschaft I
Schule / Uni: Hamburger-Fern-Hochschule
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 13.08.2011