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Bereiten von Hindernissen (gem. § 315 b StGB)
Ist gegeben, wenn auf den Straßenkörper in einer Weise eingewirkt wird, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern. Damit sind eigentlich nur grundsätzlich verkehrsfremde, von außen her auf den Straßenverkehr nicht nur unwesentlich einwirkende Beeinträchtigungen gemeint. Ausnahmsweise können aber auch Handlungen von Verkehrsteilnehmern selbst in Betracht kommen, wenn sie üben den bloßen Verkehrsvorgang hinausgehen.
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Quelle: VS 3 Skript 3
Quelle: VS 3 Skript 3