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Kommunalrecht: Rechte und Pflichten von Ehrenamtlichen
Was ist Sinn und Zweck der Treuepflicht? Wie ist diese zu prüfen?
Was ist Sinn und Zweck der Treuepflicht? Wie ist diese zu prüfen?
Zweck: Objektive, unparteiische und einwandfreie Führung der Verwaltungsgeschäfte und Vermeidung von Interessenkollision.
Persönlicher Geltungsbereich, § 27 I NGO (iVm § 39 III NGO): Ehrenbeamte, andere ehrenamtliche Tätige, wenn sie berufsmäßig handeln. (P) Anwaltssozitäten: § 27 I NGO erfasst nur den Ehrenamtlichen selbst, daher können Anwälte einer Sozität gegen die Gemeinde vorgehen. Ausnahmen: gesetzliche Vertretung.
Sachlicher Geltungsbereich, § 27 I NGO: Geltendmachung von Ansprüchem Dritter unmittelbar gegen die Gemeinde. (-) bei OWIGs und Strafangelgenheiten, da Anwalt hier als Oragan der Rechtspflege tätig wird. (P) Eingriff in Art. 12 GG: BVerG früher: Kein Eingriff in den Schutzbereich; BVerG heute: Eingirff (+), aber durch Allgemeinwohl gerechtfertig.
Folge bei Missachtung: Handlung bleibt wirksam. (P) Ausschluß oder Sanktionen im Innenverhältnis oder Gerichtsbefugnis: BVerfG: Ausschluss durch Gericht gem. § 67 II 3 VwGO, § 157 II ZPO. H.M.: Recht des Anwaltes kann gem. Art 74 I Nr. 1 GG iVm § 3 II BRAO nur aufgrund eines Bundesgesetzes beschränkt werden, daher Gemeindeinterne Sanktion.
Persönlicher Geltungsbereich, § 27 I NGO (iVm § 39 III NGO): Ehrenbeamte, andere ehrenamtliche Tätige, wenn sie berufsmäßig handeln. (P) Anwaltssozitäten: § 27 I NGO erfasst nur den Ehrenamtlichen selbst, daher können Anwälte einer Sozität gegen die Gemeinde vorgehen. Ausnahmen: gesetzliche Vertretung.
Sachlicher Geltungsbereich, § 27 I NGO: Geltendmachung von Ansprüchem Dritter unmittelbar gegen die Gemeinde. (-) bei OWIGs und Strafangelgenheiten, da Anwalt hier als Oragan der Rechtspflege tätig wird. (P) Eingriff in Art. 12 GG: BVerG früher: Kein Eingriff in den Schutzbereich; BVerG heute: Eingirff (+), aber durch Allgemeinwohl gerechtfertig.
Folge bei Missachtung: Handlung bleibt wirksam. (P) Ausschluß oder Sanktionen im Innenverhältnis oder Gerichtsbefugnis: BVerfG: Ausschluss durch Gericht gem. § 67 II 3 VwGO, § 157 II ZPO. H.M.: Recht des Anwaltes kann gem. Art 74 I Nr. 1 GG iVm § 3 II BRAO nur aufgrund eines Bundesgesetzes beschränkt werden, daher Gemeindeinterne Sanktion.
Tags: Öffentliches Recht/Kommunalrecht/Rechte und Pflichten von Ehrenamtlichen
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