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Welche wesentlichen Unterschiede bestehen aus rechtlicher Sicht zwischen der Qualifikation und den Tätigkeitsbereichen als SchulpsychologInnen und jenen der klinischen PsychologInnen/GesundheitspsychologInnen?
Schulpsychologen: Psychologiestudium, Anstellungsverhältnis, öffentliches Dienstverhältnis, Dienstnehmer des Landesschulrates, unterliegen den Bestimmungen des Dienstrechtes (Weisungsgebundenheit, Verschwiegenheit)
klinische u. Gesundheitspsychologen, Psychotherapeuten und Psychiater: geregelte Berufe, eigenes Berufsgesetz, berechtigt zur Krankenbehandlung und Diagnose krankheitswertiger Störungen, bedarf keiner Delegation durch andere Berufsgruppen (=eigenverantwortlich, egal ob im Arbeitsverhältnis oder in eigener Ordination), Diagnose und Behandlung werden selbstständig festgelegt.
klinische u. Gesundheitspsychologen, Psychotherapeuten und Psychiater: geregelte Berufe, eigenes Berufsgesetz, berechtigt zur Krankenbehandlung und Diagnose krankheitswertiger Störungen, bedarf keiner Delegation durch andere Berufsgruppen (=eigenverantwortlich, egal ob im Arbeitsverhältnis oder in eigener Ordination), Diagnose und Behandlung werden selbstständig festgelegt.
Tags: Lanske
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Autor: dstockinger
Oberthema: Rechtskunde
Thema: Dienstprüfungskurs
Schule / Uni: Schulpsychologie Österreich
Ort: W
Veröffentlicht: 10.09.2009