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Aufhebung alten und Begründung neuen Gewahrsams i.S.v. § 242 I StGB
Begründung neuen Gewahrsams: ... wenn der Täter (ggf. auch ein Dritter) die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse mehr entgegenstehen.
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Aufhebung alten Gewahrsams: ... wenn dem Inhaber des früheren Gewahrsams dieser nicht mehr zugeordnet wird.
(+) -> Vollendung
(-) -> Versuch
Aufhebung alten Gewahrsams: ... wenn dem Inhaber des früheren Gewahrsams dieser nicht mehr zugeordnet wird.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 11.02.2010