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V.Rechtswegerschöpfung
VI. Form und Frist
VI. Form und Frist
V.Rechtswegerschöpfung
Gemäß § 90 II 1,BVerfGG ist vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde der Rechtsweg zu erschöpfen. Gegen formelle Gesetze ist der Rechtsweg nicht eröffnet und kann daher zunächst nicht erschöpft werden.
VI. Form und Frist
X hat die Formerfordernisse §§ 23 I, 92 BVerfGG beachtet und die Frist §93 III BVerfGG, (ein Jahr ab Inkrafttreten) eingehalten.
Gemäß § 90 II 1,BVerfGG ist vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde der Rechtsweg zu erschöpfen. Gegen formelle Gesetze ist der Rechtsweg nicht eröffnet und kann daher zunächst nicht erschöpft werden.
VI. Form und Frist
X hat die Formerfordernisse §§ 23 I, 92 BVerfGG beachtet und die Frist §93 III BVerfGG, (ein Jahr ab Inkrafttreten) eingehalten.