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Entbehrlichkeit des Widerspruchs (ungeschriebende Fälle)
aus Gründen der ProzÖkonomie; wenn Zweck anderweitig erfüllt ist oder nicht erfüllt werden kann
- mehrere Kläger und einer hat Vorverfahren durchgeführt; 2. Widerspruch überflüssig
- unmittelbarer Zusammenhang mit einem VA gegen den bereits ein Widerspruch ergangen ist
- neuer VA ersetzt einen VA gegen den ein Widerspruch ergangen ist
- Rechtnachfolger wenn Vorgänger bereits einen Widerspruch abgegeben hat
+ nur nach Rechtshängigkeit
- mehrere Kläger und einer hat Vorverfahren durchgeführt; 2. Widerspruch überflüssig
- unmittelbarer Zusammenhang mit einem VA gegen den bereits ein Widerspruch ergangen ist
- neuer VA ersetzt einen VA gegen den ein Widerspruch ergangen ist
- Rechtnachfolger wenn Vorgänger bereits einen Widerspruch abgegeben hat
+ nur nach Rechtshängigkeit
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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