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Ist die StA an die höchstrichterliche Rechtssprechung
gebunden?
gebunden?
Hält die StA ein Verhalten entgegen der Rspr. für strafbar, dann
ist sie an der Anklage nicht gehindert.
- Umstr. ist der Fall,dass d. StA entgegen d. Rspr. ein Verhalten
nicht für strafbar hält. Muss die StA Anklage erheben?
Dagegen könnte zum einen der Grundsatz der Unabhängigkeit
d. StA nach § 150 GVG und zum anderen ihre Stellung als Herrin
des Ermittlungsverfahrens sprechen.
Dafür,dass ansonsten d. Legalitätsprinzip durchbrochen würde
u.der StA Ermessen eingeräumt werden würde hinsichtl. ob sie
Anklage erheben will oder nicht. Damit würde nicht nur d. Einheit
d. Rechtsanwendung u.d.Gleichheit vor d. Gesetz, sondern auch
d. Prinzip der Gewaltenteilung durchbrochen. Denn d. Anklage-
erhebung würde nicht von d. höchstrichterl. Gesetzesanwendung,
sondern allein von d. Ansichten einzelner Anklagebehörden
abhängen.
Damit kann sich die StA nicht über die höchstrichterliche Rspr. hinwegsetzen u. ist verpflichtet Aklage zu erheben.
ist sie an der Anklage nicht gehindert.
- Umstr. ist der Fall,dass d. StA entgegen d. Rspr. ein Verhalten
nicht für strafbar hält. Muss die StA Anklage erheben?
Dagegen könnte zum einen der Grundsatz der Unabhängigkeit
d. StA nach § 150 GVG und zum anderen ihre Stellung als Herrin
des Ermittlungsverfahrens sprechen.
Dafür,dass ansonsten d. Legalitätsprinzip durchbrochen würde
u.der StA Ermessen eingeräumt werden würde hinsichtl. ob sie
Anklage erheben will oder nicht. Damit würde nicht nur d. Einheit
d. Rechtsanwendung u.d.Gleichheit vor d. Gesetz, sondern auch
d. Prinzip der Gewaltenteilung durchbrochen. Denn d. Anklage-
erhebung würde nicht von d. höchstrichterl. Gesetzesanwendung,
sondern allein von d. Ansichten einzelner Anklagebehörden
abhängen.
Damit kann sich die StA nicht über die höchstrichterliche Rspr. hinwegsetzen u. ist verpflichtet Aklage zu erheben.