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mittelbare Drittwirkung des AGG
- Ausfüllen von § 138/134/242 BGB und von unbestimmten Rechtsbegriffen im KSchG (sittenwidrig/treuwidrig/sozialwidrig etc)
- AGG ist nicht direkt anwendbar auf Kündigungen (vgl. § 2 IV AGG)
- AGG ist nicht direkt anwendbar auf Kündigungen (vgl. § 2 IV AGG)
Tags: Arbeitsrecht
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