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Entschuldigungsgrund- Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens (ungeschrieben)
- im Einzelfall kann von einem Schuldvorwurf abgesehen werden, wenn der Täter eigene Interessen preisgeben muss und wenn ihm diese Preisgabe nicht zuzumuten ist. Ob dem Täter ein normgerechtes Verhalten zugemutet werden kann, hängt vor allem auch von der Schwere der drohenden Rechtsgutsverletzung ab. Je schwerwiegender die Gefahr ist, desto mehr eigene Interessen hat der Täter preiszugeben (auch bei Unterlassungsdelikten)
Tags: Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010