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12. Inwieweit war das BGB lediglich im Ergebnis neutral, kümmerte sich mithin nicht darum, ob die geschlossenen Verträge "gerecht" waren?
-nicht klausurrelevant-
-nicht klausurrelevant-
Es gab keine Inhaltskontrolle. Unangemessene Belastungen oder nachträgliche Änderungen der Gegebenheiten waren irrelevant, denn Verträge waren gesetzlich einzuhalten.
Das BGB konzentrierte sich auf dispositive Verfahrensregeln, innerhalb derer sich der eigenverantwortliche Bürger selbst zurecht finden musste.
Das BGB konzentrierte sich auf dispositive Verfahrensregeln, innerhalb derer sich der eigenverantwortliche Bürger selbst zurecht finden musste.
Tags: Fragen Kapitel 3 BGB
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