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Def.: Verschulden i.S.v. § 989, 990 BGB
Verschulden: jede bewusste Weiterbenutzung der Sache, da der Besitzer mit der Herausgabe rechnen muss.
- auch regelmäßige Abnutzung
- freiwillige Weggabe an Dritte
- auch regelmäßige Abnutzung
- freiwillige Weggabe an Dritte
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010