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Unmöglichkeit des Erfolges durch Zweckerfüllung
zivilrechtliches Äquivalent zur überholenden Kausalität
= anderweitige Zweckerreichung
Zweckerreichung (Erfolg) ist durch ein Ereignis ausgelöst das nicht der Schuldner geleistet hat
= anderweitige Zweckerreichung
Zweckerreichung (Erfolg) ist durch ein Ereignis ausgelöst das nicht der Schuldner geleistet hat