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Schuldfähigkeit
- Alter (unter 14 Jahre, § 19 StGB, 14-18 Jahre, § 1 II 1. HS JGG, 18-21, § 1 II 2. HS JGG)
- Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (§§ 20, 21 StGB)
- Schuldunfähigkeit, § 20 StGB- bei mehr als 3 ‰ BAK (bei vorsätzlichen Tötungsdelikten bei 3,3 ‰ BAK)
- verminderte Schuldfähigkeit, § 21 StGB- bei 2-3 ‰ BAK
- Schuldfähigkeit bei unter 2 ‰ BAK, sofern keine alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorliegen
- im Rahmen von § 315c StGB
- absolute Fahruntauglichkeit- bei mehr als 1,1 ‰ BAK
- relative Fahruntauglichkeit- bei 0,3-1,1 ‰ BAK und akoholbedingte Ausfallerscheinungen
- Berechnung des Abbauwertes (in dubio pro reo)
- bei der Schuldunfähigkeit- 0,2 ‰ pro Stunde, die ersten 2 Stunden mitgerechnet + 0,2 ‰ Sicherheitszuschlag (höchster Abbauwert)
- bei der Fahrtauglichkeit- 0,1 ‰ pro Stunde ohne die ersten 2 Stunden (niedrigster Abbauwert)
Tags: Schuldfähigkeit
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010