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Gewährt ZurückbehaltungsR nach § 273 I BGB ein dingliches BesitzR i.S.v. § 986 BGB?
Rsp.: (+) § 273 I BGB, jedoch einredeweise Geltendmachung
Lit.: (-) § 273 I BGB Einrede, berechtigt nur
BEACHTE: jedoch auch dann Anwendung von §§ 987 ff BGB analog, da § 273 I BGB keine Regelung über Nutzung und Ersatz enthält.
Lit.: (-) § 273 I BGB Einrede, berechtigt nur
BEACHTE: jedoch auch dann Anwendung von §§ 987 ff BGB analog, da § 273 I BGB keine Regelung über Nutzung und Ersatz enthält.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010