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(Mutmaßliche) Rechtfertigende Einwilligung
- das Handeln des Täters liegt im materiellen Interesse des Betroffenen (Heileingriff bei Bewusstlosen)
- entgegenstehender Wille des Betroffenen muss berücksichtigt werden
- eine vorherige Befragung des Betroffenen ist erforderlich (Subsidiarität der mutmaßlichen Einwilligung), nicht jedoch bei mangelndem Interesse; gewissenhafte Prüfung des hypothetischen Willens (Maßstäbe eines vernünftig Handelnden haben für den hypothetischen Willen Willen nur indizielle Bedeutung)
- die Entscheidung der Eltern als gesetzliche Vertreter ist dann unbeachtlich, wenn sie gegen das Wohl des Kindes verstößt, § 1666 BGB => maßgeblich ist die Erklärung des Vormundschaftsgerichts
Tags: Einwilligung
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010