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Baurecht: Bauplanungsrecht

Wie kann eine Gemeinde gegen bauplanungsrechtliche Vorhaben der Behörde vorgehen?

Was bewirkt eine Veränderungssperre und wie ist sie zu prüfen?
1) Nur bei Verweigerung des Einvernehmens
2) Drittanfechtungsklage, wenn Gemeinde in ihren Rechten aus § 36 BauGB verletzt ist. Handelt die Baubehörde gemäß § 36 II 3 BauGB iVm § 1a EinfVO- BauGB, muss die Gemeinde die Klage auf rw der Maßnahme stützen. (RM, Frist, Anhörung). Kein § 46 VwVfG, da Maßnahme als relativer VA in das Verwaltungsrecht der Gemeinde eingreift. (P) Ist Ersetzung eine Verfahrenshandlung iSd § 44a VwGO: E.A.: (+) Da Ersetzungsverfahren sonst im Gegensatz zur Drittanfechtung ein Widerspruchsvefahren durchzuführen ist. H.M.: (-), da selbstständiger VA. Daher isolierte Anfechtung möglich. Beachte: Hier ist Rechtsschutz möglich.

Veränderungssperre, §§ 14, 16 ff. BauGB (Schutz vor Bauvohaben während Planphase)
I. RGL: § 14 BauGB
II. Formelle RM: 1) Zuständigkeit (Verbands-, § 14 und Organzuständigkeit, § 40 I Nr. 5 NGO; 2) Verfahren (Satzung, § 16 I BauGB, Bekanntgabe, §§16 II, 10 III 4 BauGB)
III. Materielle RM: 1) Aufstellungsbeschluss, § 14 I, 2 I 2 BauGB; 2) Erforderlichkeit, § 14 I BauGB; 3) zulässiger Inhalt, § 14 I BauGB)
IV. RF: Bauverbot aub inkrafttreten (Genehmigung)
Tags: Öffentlliches Recht/Baurecht/Bauplanungsrecht
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Baurecht
Veröffentlicht: 24.03.2010

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