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Erklären sie kurz, was unter dem Begriff der Nachbürgschaft zu verstehen ist und wie sich in diesem Falle die Akzessorietät zwischen Hauptschuld und Bürgenhaftung darstellt.
Im Falle der Nachbürgschaft bürgt der Nachbürge dafür, dass der Hauptbürge seiner Bürgenverpflichtung nachkommt. Haupt- und Nachbürgschaft sind akzessorisch miteinander verbunden, so dass auch die Hauptschuld mittelbar akzessorisch mit der Nachbürgschaft verbunden ist. Befriedigt der Nachbürge den Gläubiger, geht dessen Forderung gegen den Hauptschuldner gem. § 774 I 1 BGB auf den Nachbürgen über und damit üner §§ 412, 401 BGB auch die Bürgschaftsrecht des Gläubigers gegen den Hauptbürgen.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010