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§ 822 V'ssen
1. Gläubiger hat gegen den Zwischenempfänger einen 812 I 1, 1. Alt Anspruch
2. Endempfänger erhält Etwas vom Zwischenempfänger unentgeltlich
3. Entreicherung beim Verfügenden iSd 818 III
- verschärfte Haftung beachten
Rechtsfolge
Gläubiger hat einen direkten Anspruch aus 812 I 1, 1. Alt iVm 822 gegen den Endempfänger
- subsidiärer Anspruch
- unentgeltlicher Empfänger ist nicht genauso schutzwürdig wie der entgeltliche
- Durchbruch des Vorrangs der Leistungskondiktion
- Abgrenzung zu 816 = 822 ist Verfügung vom Berechtigten; 816 vom unberechtigten
2. Endempfänger erhält Etwas vom Zwischenempfänger unentgeltlich
3. Entreicherung beim Verfügenden iSd 818 III
- verschärfte Haftung beachten
Rechtsfolge
Gläubiger hat einen direkten Anspruch aus 812 I 1, 1. Alt iVm 822 gegen den Endempfänger
- subsidiärer Anspruch
- unentgeltlicher Empfänger ist nicht genauso schutzwürdig wie der entgeltliche
- Durchbruch des Vorrangs der Leistungskondiktion
- Abgrenzung zu 816 = 822 ist Verfügung vom Berechtigten; 816 vom unberechtigten
Tags: Bereicherungsrecht
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